Allgemeine
Geschäfsbedingungen
SHKLegio GmbH

I. Vorbemerkung Die SHKLegio GmbH, Asselner Hellweg 112, 44319 Dortmund (nachfolgend kurz Auftragnehmer), bietet ihrem Auftraggeber einen Komplettservice für die Durchführung energetischer Sanierungen, die Installation von Energie- und Heizsystemen und elektrotechnischen Systemen sowie Installationen im Sanitär und Kälte- Klimabereich. II. Allgemeines 1. Der Auftragnehmer ist berechtigt, Dritte mit der Erfüllung seiner vertraglichen Verpflichtung zu beauftragen. 2. Maßgebliche Rechtsgrundlage für alle vom Auftragnehmer übernommenen Aufträge sind die nachstehenden Geschäftsbedingungen. Sie werden schon jetzt für alle zukünftigen Geschäftsbeziehungen vereinbart und haben Vorrang vor abweichenden Bedingungen des Auftraggebers. 3. Alle Vertragsbedingungen bedürfen der Schriftform. Abweichungen und Ergänzungen werden nur dann Vertragsbestandteil, wenn sie schriftlich von uns bestätigt werden. 4. Angebote sind für den Auftragnehmer nur 20 Werktage verbindlich. III. Angebots- und Entwurfsunterlagen 1. Die Eigentums- und Urheberrechte an den vom Auftragnehmer erstellten Kostenvoranschlägen, Lösungsvorschlägen, Zeichnungen und Entwürfen sowie deren rechnerische Grundlagen behält sich der Auftragnehmer vor. Diese Unterlagen dürfen ohne Zustimmung des Auftragnehmers weder vervielfältigt oder geändert noch dritten Personen zugänglich gemacht werden und sind bei Nichterteilung des Auftrages unverzüglich an den Auftragnehmer zurückzugeben. Eventuell erstellte Vervielfältigungen sind in diesem Falle zu vernichten. 2. Behördliche und sonstige Genehmigungen sind vom Auftraggeber zu beschaffen. Der Auftragnehmer hat hierzu notwendige Unterlagen dem Auftraggeber zur Verfügung zu stellen. IV. Vertragsschluss 1. Basierend auf den Angaben des Auftraggebers wird diesem ein unverbindlicher Lösungsvorschlag erstellt und vorgestellt. 2. Angebote, Lösungsvorschläge und Kostenvoranschläge des Auftragnehmers sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind. 3. Ein Vertrag über die Leistung des Auftragnehmers kommt durch Antrag und Annahme zustande. Antrag in diesem Sinne ist die Übersendung des bestätigten Angebots an den Auftragnehmer (nachfolgend kurz Auftragserteilung). Die Annahme erfolgt mittels Übersendung der Auftragsbestätigung des Auftragnehmers an den Auftraggeber. Es gilt das Texterfordernis. Die Auftragserteilung durch den Auftraggeber gilt als verbindliches Vertragsangebot. Der Vertrag kommt mit dem Zugang der Auftragsbestätigung durch den Auftragnehmer beim Auftraggeber zustande. V. Preise 1. Die Preise verstehen sich zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer, soweit nicht anders angegeben. 2. Soweit eine Preisvereinbarung nicht getroffen wurde, sind die am Tage der Ausführung gültigen Arbeitslöhne und Materialpreise des Auftragnehmers maßgebend. 3. Festpreise haben nur dann Gültigkeit, wenn sie als solche vom Auftragnehmer schriftlich anerkannt und in Verbindung mit einer zeitlichen Absprache über Aufnahme und Abschluss der Arbeiten vereinbart werden. 4. Im Übrigen richten sich Angebotspreis, die nicht Festpreise sind, an die im Angebot/Lösungsvorschlag benannte Preisgleitklausel. 5. Verzögert sich die Aufnahme, der Fortgang oder der Abschluss der Arbeiten aus Gründen, die nicht vom Auftragnehmer zu verantworten sind, so ist er berechtigt, die Preise für Lohn-, Material- und sonstige entstandene Kosten nach 2. zu erhöhen. Die Regelung der Ziff. 4 bleibt davon unberührt. 6. Im Angebot / Lösungsvorschlag nicht ausdrücklich veranschlagte Leistungen, die zur Durchführung des Auftrages notwendig sind oder auf Verlangen des Auftraggebers ausgeführt werden, werden zusätzlich in Rechnung gestellt. Dies gilt insbesondere für Stemm-, Verputz-, Erdarbeiten und dergleichen. 7. Die Preise verstehen sich für normale Arbeitszeiten und Arbeitsleistungen. Für Über-, Nacht-, Sonn- und Feiertagsstunden sowie für Arbeiten unter erschwerten Bedingungen werden die tariflichen Zuschläge auf den Effektivlohn aufgeschlagen. VI. Zahlungen 1. Soweit nicht anderes schriftlich vereinbart, sind die Rechnungen des Auftragnehmers netto (ohne Abzug) innerhalb von 10 Tagen fällig, sofern der Auftraggeber Unternehmer ist. Ist der Auftraggeber Verbraucher, so sind Rechnungen innerhalb von 30 Tagen nach Erhalt zu bezahlen, sofern auch hier keine andere schriftliche Vereinbarung vorliegt. 2. Tagelohnnachweise sind sofort nach Rechnungsstellung zahlbar. 3. Akzepte oder Kundenwechsel werden nur erfüllungshalber angenommen; die hierbei anfallenden Kosten und Spesen gehen zu Lasten des Zahlungspflichtigen. 4. Werden die Zahlungsbedingungen nicht eingehalten oder werden Umstände bekannt, die die Kreditwürdigkeit des Auftraggebers ernsthaft in Frage stellen oder wird ein Scheck bzw. ein Wechsel nicht eingelöst, so werden sämtliche offenstehenden Forderungen fällig. Nach fruchtlosem Ablauf einer von ihm gesetzten Nachfrist, verbunden mit Kündigungsandrohung, ist der Auftragnehmer sodann berechtigt, den Vertrag schriftlich zu kündigen und die Arbeiten einzustellen sowie alle bisher erbrachten Lieferungen und Leistungen nach Vertragspreisen abzurechnen. Bei Überschreitung der Zahlungsfrist ist der Auftragnehmer befugt, nach Mahnung und Bestimmung einer Nachfrist von mindestens einer Woche eine Mahngebühr von 5 EURO zzgl. Verzugszinsen in Höhe von 9 % bei Unternehmern und 5 % bei Verbrauchern über dem Basiszins der Europäischen Zentralbank zu verlangen. 5. Die Aufrechnung mit Gegenansprüchen des Auftraggebers oder die Zurückbehaltung wegen solcher Ansprüche ist nur zulässig, soweit die Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Dies gilt nicht, soweit es sich dabei um Mängelrügen oder Gegenansprüche aus demselben Vertrag des Auftraggebers handelt. 6. Die SHKLegio wir bei Vertragsabschluss zur Bonitätsprüfung Auskünfte bei diesbezüglichen Dienstleistern einholen. Der Dienstleister wird der SHKLegio die zu Ihrer Person gespeicherten Adress- und Bonitätsdaten einschließlich solcher, die auf Basis mathematisch-statistischer Verfahren ermittelt werden, zur Verfügung stellen, sofern die SHKLegio ein berechtigtes Interesse glaubhaft dargelegt hat. Der Auftragnehmer ist berechtigt, ausstehende Lieferungen oder Leistungen nur gegen vollständige Vorauskasse oder Sicherheitsleistung auszuführen oder zu erbringen, wenn ihm nach Abschluss des Vertrags Umstände bekannt werden, welche die Kreditwürdigkeit des Auftraggebers wesentlich zu mindern geeignet sind. 7. Im Falle einer Abtretung von Forderungen des Auftragnehmers aus diesem Vertrag wird der Auftragnehmer eine von ihm rechtswirksam unterzeichnete Original-Abtretungsanzeige an den Auftraggeber senden, aus der sich Name, Anschrift und Kontoverbindung des neuen Gläubigers, die Höhe der abgetretenen Forderung und das Datum der Abtretung ergeben. Ohne vollständige Einhaltung dieser Pflicht ist der Auftraggeber weiterhin zur Zahlung an den Auftragnehmer berechtigt. 8. Wird bei der Ausführung der beauftragten Leistungen durch die SHKLegio festgestellt, dass bestehende Bauteile, Anlagen, Verrohrungen, Abflussanlagen sowie elektrische Anlagen veraltet, marode und nicht auf dem aktuellen Stand der Technik sind, kann die SHKLegio die beauftragte Leistung verweigern, bis die entsprechenden Instandsetzungs-Maßnahmen ausgeführt sind. Die Kosten für die Instandsetzung sind Zusatzkosten, die gesondert zur Abrechnung stehen und nicht Bestandteil der vertraglich vereinbarten Leistungen sind. Dem Auftraggeber wir der Hinweis erteilt, dass eine nicht dem aktuellen Stand der Technik entsprechende Bestandsanlage zu Funktionsstörungen und -ausfällen führen kann und dass die notwendigen Voraussetzungen der Förderfähigkeit der Gesamtanlage durch die Kreditanstalt für Wiederaufbau oder das BAFA oder andere mit der Bearbeitung von Förderleistungen beauftragte Institute oder öffentliche Stellen entfallen und die Gesamtfunktion der Anlage beeinträchtigt sein kann. Der Auftragnehmer kann das aus technischen Gründen nicht vor der Montage prüfen. VII. Finanzierung 1. Der Auftragnehmer kann dem Auftraggeber verschiedene Finanzierungsmöglichkeiten anbieten. Hier kommt bei erfolgreichem Abschluss der entsprechende Darlehensvertrag des Auftraggebers mit der kreditgewährenden Bank oder einem Contracting-Unternehmen zustande. Im letzteren wird hierbei nicht der Auftragnehmer Vertragspartner des Auftraggebers, sondern bildet die Schnittstelle zwischen Contractor und Auftraggeber. 2. Der Auftraggeber stellt den Darlehensantrag für eine Finanzierung bei der jeweils in Frage kommenden Bank. Die Entscheidung bezüglich des Darlehensvertrags obliegt ausschließlich der jeweiligen Bank. 3. Der Auftragnehmer hält die Auftragsbestätigung bis zur endgültigen Entscheidung seitens der Bank oder des Contracting-Unternehmens offen. 4. Wird die Finanzierungsanfrage von der Bank oder dem Contracting-Unternehmen abgelehnt, hat der Auftraggeber die Möglichkeit den Vertrag mittels Vorauszahlung von 85 % des vereinbarten Werklohns aufrechtzuerhalten. Ansonsten entfallen die Rechtswirkungen einer erteilten Auftragsbestätigung. Der Vertrag gilt als aufgehoben. VIII. Lieferung und Leistung; Gefahrübergang 1. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, die in Auftrag gegebene Lieferung und Leistung inkl. aller dazugehörigen und im Angebot / Lösungsvorschlag ausdrücklich benannten Komponenten und sonstiger Gegenstände zu liefern und zu montieren. 2. Die Lieferung erfolgt an den Auftraggeber. Der Auftragnehmer ist berechtigt, im pflichtgemäßen Ermessen der Versandart und das Transportmittel sowie den Spediteur oder Frachtführer zu bestimmen. Der Auftraggeber ist verpflichtet, dem Auftragnehmer etwaige offensichtliche Transportschäden unverzüglich mitzuteilen. 3. Sollten einzelne Geräte oder Komponenten der angebotenen Lieferung innerhalb des vereinbarten Lieferzeitraums aufgrund von Lieferengpässen oder Produktionsverzögerungen beim Hersteller nicht verfügbar sein, ist der Auftragnehmer berechtigt, dem Kunden gleichwertige oder höherwertige Produkte mit mindestens vergleichbaren technischen Eigenschaften und Funktionalitäten als Ersatz zu liefern. Die Ersatzlieferung gilt als vertragsgemäße Leistung, sofern sie dem Kunden zumutbar ist. Der Kunde ist zur Abnahme verpflichtet, sofern die gelieferte Alternative für den vorgesehenen Verwendungszweck objektiv geeignet ist und keine wesentlichen Nachteile gegenüber dem ursprünglich angebotenen Produkt bestehen. 4. Sofern das ersatzweise gelieferte Produkt einen höheren Marktwert aufweist, behält sich der Auftragnehmer das Recht vor, den Preis entsprechend anzupassen. Eine Preisanpassung erfolgt jedoch nur in dem Umfang, in dem der objektive Mehrwert des Ersatzprodukts gegenüber dem ursprünglich geschuldeten Produkt liegt. Die Preisanpassung ist dem Kunden im Voraus mitzuteilen und nachvollziehbar zu begründen. Der Kunde hat in diesem Fall ein Sonderkündigungsrecht, sofern die Preisanpassung 10 % des ursprünglich vereinbarten Einzelpreises übersteigt. 5. Sind Ausführfristen gemäß Lieferzeiten nicht vereinbart, so ist mit den Arbeiten unverzüglich nach Auftragsbestätigung, spätestens jedoch 12 Werktage nach Aufforderung des Auftraggebers zu beginnen, sofern der Auftraggeber die gem. III. Ziff. 2. Erforderlichen Unterlagen beigebracht hat, ein ungehinderter Montagebeginn an der Baustelle gewährleistet ist und eine vereinbarte Anzahlung beim Auftraggeber eingegangen ist. 6. Verzögert sich die Aufnahme, Fortführung oder der Abschluss der Arbeiten aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, und schafft er nicht unverzüglich Abhilfe auf Verlangen des Auftragnehmers, so kann dieser bei Aufrechterhaltung des Vertrages Schadenersatz gem. § 6 Nr. 6 VOB Teil B verlangen oder dem Auftraggeber eine angemessene Frist zur Vertragserfüllung setzen und erklären, dass er den Vertrag nach fruchtlosem Ablauf der Frist kündigen werde. Für den Fall der Kündigung steht dem Auftragnehmer neben seinem bis dahin entstandenen Werkslohn ein Anspruch der Mehrwertaufwendung zu, die er für das erfolglose Angebot sowie für die Aufbewahrung und Erhaltung des geschuldeten Gegenstandes machen muss. 7. Treten vom Auftragnehmer oder seinen Vorlieferanten bzw. Subunternehmer nicht zu vertretende Störungen im Geschäftsbetrieb auf, insbesondere Fälle höherer Gewalt, Streik und Aussperrung, die auf einem unvorhersehbaren und unverschuldeten Ereignis beruhen und zu schweren Betriebsstörungen führen, so verschieben sich angegebene Termine entsprechend. Wird aufgrund der genannten Störungen die Vertragserfüllung unmöglich, so sind beide Parteien zur Kündigung des Vertrages berechtigt. Der Auftragnehmer hat in diesem Fall Anspruch auf Vergütung der bis dahin erbrachten Lieferungen und Leistungen, wobei zu den erbrachten Leistungen auch Ansprüche Dritter zählen, die er im Vertrauen auf die Durchführung des Vertrages beauftragt hat. Weitergehende Schadensersatzansprüche sind beiderseits ausgeschlossen. 8. Kann der Auftragnehmer den bestätigten Termin nicht einhalten, wird er den Auftraggeber unverzüglich hiervon in Kenntnis setzen und einen neuen Termin vereinbaren. Der Eintritt des Verzugs des Auftragnehmers bestimmt sich nach den gesetzlichen Vorgaben, wobei eine zu setzende Frist als angemessen gilt, wenn sie sechs Wochen nicht unterschreitet. 9. Die Rechte des Auftraggebers gem. Ziffer XII. und die gesetzlichen Rechte des Auftragnehmers insbesondere bei einem Ausschluss der Leistungspflicht (z.B. aufgrund von Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der Leistung und/oder Nacherfüllung) bleiben unberührt. 10. Nimmt der Auftraggeber die Leistung zur Lieferung und Montage des Vertragsgegenstandes auch nach einer Nachfristsetzung von mindestens sechs Wochen nicht an, ist der Auftragnehmer berechtigt, den Vertrag wegen fehlender Mitwirkung zu kündigen. Der Auftraggeber ist in diesem Fall verpflichtet, die Pauschale des Ziffer XIV, Absatz 2 dieser Bedingungen zu zahlen. 11. Während der Ausführung der Arbeiten ist für die Aufbewahrung von Baustoffen und Werkzeugen etc. und zum Aufenthalt für die ausführenden Arbeitnehmer durch den Auftraggeber ein verschließbarer Raum bauseits kostenlos zur Verfügung zu stellen. Leitungen und Einrichtungsgegenstände gehen in die Obhut des Auftraggebers über. 12. Die Gefahr geht spätestens mit der Übergabe der zur Lieferung und Leistung gehörenden Anlagen, Komponenten und sonstige Gegenstände an den Spediteur, Frachtführer oder sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Dritten auf den Auftraggeber über. Ist der Auftraggeber Verbraucher, geht die Gefahr des zufälligen Untergangs, der zufälligen Beschädigung oder des zufälligen Verlusts der zur Lieferung und Leistung gehörenden Anlagen, Komponenten und sonstige Gegenstände in dem Zeitpunkt auf ihn über, in welchem die zur Lieferung und Leistung gehörenden Anlagen, Komponenten und sonstige Gegenstände an ihn ausgeliefert werden oder in Annahmeverzug geraten. Dies hat auch Gültigkeit bei Lieferzeit bedingten Teillieferung von zur Lieferung und Leistung gehörenden Anlagen, Komponenten und sonstige Gegenstände. 13. Wird die Anlage vor der Abnahme durch höhere Gewalt oder andere, vom Auftragnehmer nicht zu vertretende Umstände beschädigt oder zerstört, so hat der Auftragnehmer Anspruch auf Bezahlung der bisher ausgeführten Arbeiten. IX. Pflichten des Auftraggebers 1. Spätestens mit der Übersendung der Auftragsbestätigung hat der Auftraggeber den Auftragnehmer über Umstände zu informieren, die nach seiner Sicht die Demontage von Alt-Anlagen, -Komponenten und sonstiger Alt-Gegenständen und den Einbau der neuen Anlagen, Komponenten und sonstigen Gegenständen der Lieferungen und Leistungen erschweren könnten. Hierzu zählt insbesondere der Umfang des und der Zugang zu Räumen, in denen die beauftragten Lieferungen und Leistungen aufgestellt und/oder erbracht werden. 2. Vor Beginn der Arbeiten hat der Auftraggeber die nötigen Angaben über die Lage verdeckter Strom-, Gas-, Wasserleitungen oder ähnlicher Anlagen zur Verfügung zu stellen. 3. Der Auftraggeber verpflichtet sich darüber hinaus dem Auftragnehmer folgende Informationen zur Verfügung zu stellen: • Installation und Betriebsbereitschaft des Gaszählers bei Erdgas-Heizanlagen • Kontaktdaten des zuständigen Schornsteinfegers • Art des im Tank befindlichen Heizöls (Schwefelgehalt) bei Heizöl-Heizanlagen • Installation und Betriebsbereitschaft des Hausstromanschlusses bei Solaranlagen 4. Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Verpackung des vom Hersteller, Großhändler oder Lieferanten gelieferten Anlagen, Komponenten und sonstige Gegenstände der Lieferungen und Leistungen unversehrt zu lassen. Nur so kann der Auftragnehmer sicherstellen, dass die Lieferung komplett ist. 5. Dem Auftraggeber ist es nicht gestattet, die Demontage von Alt-Anlagen, -Komponenten oder sonstiger Alt-Gegenstände oder einen sonstigen Eingriff in dessen vorzunehmen. 6. Kosten, die aus einer fehlerhaften oder unterbliebenen Mitteilung oder einem anderweitigen Verstoß gegen eine der Pflichten des Auftraggebers entstehen, sind vorbehaltlich der Haftung nach Ziffer XIII. vom Auftraggeber zu tragen, soweit der Auftraggeber den Verstoß zu verschulden hat. X. Abnahme 1. Im Anschluss an die Fertigstellung der beauftragten Lieferungen, Leistungen und Installationen wird ein Abnahmeprotokoll erstellt, welches bestätigt, dass die Montage beendet ist und die Leistungen und Anlagen abgenommen sind. Erkannte Restarbeiten und Mängel sind in dem Protokoll anzugeben. Eine förmliche Abnahme ist nicht vereinbart. Der Auftraggeber hat dafür Sorge zu tragen, dass er oder eine dritte zur Abnahme bevollmächtigte Person zum Abnahmetermin vor Ort ist. Es wird vermutet, dass eine zum Abnahmetermin vor Ort befindliche Person aus dem Rechtskreis des Auftraggebers zur Abnahme namens und in Vollmacht des Auftraggebers befugt ist. Im Abnahmeprotokoll protokollierte Restarbeiten und Mängel sind vom Auftragnehmer zeitnah nachzuarbeiten. Die protokollierten Restarbeiten und Mängel berechtigen den Auftraggeber zum Einbehalt von 10 % des Schlussrechnungsbetrages bis zur vollständigen Nacharbeit, jedoch nicht zum Einbehalt der Gesamtsumme. 2. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, bei Abnahme den Auftraggeber in die technischen Anlagen, Komponenten und sonstigen Gegenstände der Lieferungen und Leistungen einzuweisen und eine Betriebsanleitung zu Eigentum zu übergeben. XI. Eigentumsvorbehalt Der Auftragnehmer behält sich das Eigentum und das Verfügungsrecht an den Liefergegenständen bis zum Eingang sämtlicher Zahlungen aus dem Vertrag vor. Soweit die Liefergegenstände wesentlich Bestandteil des Grundstücks geworden sind, verpflichtet sich der Auftraggeber, bei Nichteinhaltung der vereinbarten Zahlungsziele dem Auftragnehmer die Demontage der Gegenstände, die ohne wesentliche Beeinträchtigung des Baukörpers ausgebaut werden können, zu gestatten und ihm das Eigentum an diesen Gegenständen zurückzuübertragen. Beeinträchtigt der Auftraggeber die vorgenannten Rechte des Auftragnehmers, so ist er diesem zu Schadenersatz verpflichtet. Die Demontage und sonstigen Kosten gehen zu Lasten des Auftraggebers. Bei Pfändung, Beschlagnahme oder sonstigen Verfügungen oder Eingriffen Dritter hat der Auftraggeber den Auftragnehmer unverzüglich zu benachrichtigen. Bei Pflichtverletzung des Auftraggebers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist der Auftragnehmer zudem zum Rücktritt berechtigt. Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes erfordert keinen Rücktritt des Auftragnehmers. In diesen Handlungen oder der Pfändung durch den Auftragnehmer liegt kein Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, der Auftragnehmer hätten den Rücktritt ausdrücklich schriftlich erklärt. XII. Beschaffenheitsmerkmale, Mängelansprüche, Verjährung 1. Der Liefergegenstand ist frei von Sachmängeln, wenn er der Produktbeschreibung oder- soweit keine Produktbeschreibung vorliegt – dem jeweiligen Stand der Technik entspricht. Änderungen in der Konstruktion und/oder Ausführung, die weder die Funktionstüchtigkeit noch den Wert des Liefergegenstandes beeinträchtigen, bleiben vorbehalten und berechtigen nicht zu einer Mängelrüge. Bei Mängeln, die den Wert und/oder die Gebrauchsfähigkeit des gelierten Gegenstandes nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigen, bestehen keine Mängelansprüche. 2. Garantie für die Beschaffenheit und Haltbarkeit des Liefergegenstandes gelten nur insoweit als übernommen, als der Auftragnehmer die Garantie ausdrücklich und schriftlich als solche erklärt hat. Für öffentliche Aussagen, insbesondere in der Werbung, hat der Auftragnehmer nur einzustehen, wenn er sie veranlasst hat. Mängelansprüche können aufgrund einer solchen Aussage nur dann geltend gemacht werden, wenn die Aussage die Kaufentscheidung des Kunden tatsächlich beeinflusst hat. Garantien, die Vorlieferanten in Garantieerklärungen, der einschlägigen Werbung oder in sonstigen Produktunterlagen übernehmen, sind nicht durch den Auftragnehmer veranlasst. Sie verpflichten ausschließlich den Lieferanten, der diese Garantieübernahme erklärt. Absatz 1 dieser Ziffer bleibt unberührt. 3. Mängelrügen sind unverzüglich zu erheben und sind ausgeschlossen, wenn sie nicht innerhalb von 2 Wochen nach Empfang der Lieferungen und Leistungen zugegangen sind. Mängel, die auch bei sorgfältiger Überprüfung innerhalb dieser Frist nicht entdeckt werden konnten, sind unverzüglich, spätestens aber 2 Wochen nach ihrer Entdeckung zu melden. Die Regelung zu Transportschäden bleibt unberührt. 4. Ist der gelieferte Gegenstand mit Mängeln behaftet oder entspricht er nicht einer garantierten Beschaffenheit, wird der Auftragnehmer den Mangel nach seiner Wahl innerhalb angemessener Frist kostenlos entweder durch Nachbesserung oder Lieferung einer mangelfreien Sache beheben (Nacherfüllung). Der Auftraggeber hat dem Auftragnehmer oder dessen Bevollmächtigten dazu Zeit und Gelegenheit zu geben. Geschieht dies nicht oder werden Veränderungen oder Reparaturen an dem bemängelten Gegenstand vorgenommen, so befreit das insoweit den Auftragnehmer von der Mangelhaftung. 5. Schlägt die Nacherfüllung fehl oder erfolgt sie nicht innerhalb einer vom Auftraggeber gesetzten angemessenen Nachfrist, gelten die gesetzlichen Sachmangelhaftungsrechte. Der Rücktritt ist ausgeschlossen. 6. Ansprüche des Auftraggebers auf Schadens- oder Aufwendungsersatz bestehen nach Maßgabe von Ziffer XIII. und sind im Übrigen ausgeschlossen. 7. Keine Sachmangelhaftung wird gewährt für Verschleiß oder Mängel, die verursacht werden aufgrund • der Verwendung oder des Betriebs in einer technisch nicht vorgesehenen oder nicht vom Auftragnehmer empfohlenen Art und Weise, • von Wartungsarbeiten die nicht vom Auftragnehmer oder einem zertifizierten Fachbetrieb (Meisterbetrieb) vorgenommen werden • der Verwendung von Produkten die mit den technischen Anlagen und Komponenten nicht kompatibel sind • von Änderungen an den technischen Anlagen und Komponenten (insbesondere aufgrund ausgewechselter Teile oder Verbrauchsmaterialien, die nicht den Original-Spezifikationen entsprechen) • sonstiger Handlungen, die Vorgaben des Auftragnehmers (insbesondere Bedienungs-, Betriebs- oder Wartungsanleitungen) zuwiderlaufen. Keine Sachmangelhaftung übernimmt der Auftragnehmer zudem für Mängel an der Bestandsanlage, insbesondere Mängel an der bestehenden Verrohrung, Elektrik sowie Anschlüssen, den Heizkörpern oder Thermostaten. Dies gilt auch für Folgeschäden, insbesondere durch auftretende Undichten oder sonstigen Vorkommnissen an der Bestandsanlage. XIII. Haftung 1. Ansprüche des Auftraggebers auf Schadenersatz und Ersatz Vergeblicher Aufwendungen (§ 248 BGB) wegen Verletzung vertraglicher oder außervertraglicher Pflichten aus unerlaubter Handlung sind auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit, wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, wegen arglistigen Verschweigens eines Mangels oder Übernahme einer Beschaffenheitsgarantie oder nach dem Produkthaftungsgesetz für Personenschäden oder für Sachschäden an privat genutzten Gegenständen des Auftragnehmers oder seiner Erfüllungsgehilfen beschränkt. 2. Darüber hinaus haftet der Auftragnehmer wegen Verletzung wesentlicher Vertragspflichten auch bei leichter Fahrlässigkeit. In diesem Falle beschränkt sich die Haftung jedoch auf den im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses vernünftigerweise vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden. 3. Werden für den Betrieb der erstellten Anlagen aggressive Medien (Wasser, Luft, etc.) verwendet und dadurch Schäden verursacht, so haftet der Auftragnehmer nicht, wenn der Auftraggeber es unterlassen hat, in der Auftragserteilung schriftlich auf diesen Umstand hinzuweisen. 4. Werden auf Verlangen des Auftraggebers bereits installierte wasserführende Anlagen vorzeitig in Betrieb genommen, hat der Auftraggeber bei Gefahr von Frosteinbrüchen entsprechende Schutzmaßnahmen durchzuführen. Gegebenenfalls hat er den Auftragnehmer zu beauftragen, die Anlage gegen Zahlung einer entsprechenden Vergütung zu entleeren. Für Schäden an der vorzeitigen in Betrieb genommenen Anlage, die ihre Ursache in fehlenden oder unzureichenden Schutzmaßnahmen durch den Auftraggeber haben, haftet der Auftragnehmer nicht. 5. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Kunden ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden. XIV. Kündigung 1. Der Rücktritt vom Vertrag ist ausgeschlossen. 2. Macht der Auftraggeber von seinem Kündigungsrecht nach § 648 BGB Gebrauch oder kündigt der Auftragnehmer den Vertrag nach Ziffer VIII., Absatz 9 dieses Vertrages ist der Auftraggeber vor Erstanfahrt auf die Baustelle zur Zahlung einer pauschalen Abgeltung in Höhe von 15% der vereinbarten Vergütung; ab dem ersten Tag auf der Baustelle zur Zahlung einer pauschalen Abgeltung in Höhe von 50% der vereinbarten Vergütung; ab dem zweiten Tag auf der Baustelle zur Zahlung einer pauschalen Abgeltung in Höhe von 80% der vereinbarten Vergütung verpflichtet, wobei ihm der Gegenbeweis einer tatsächlich geringeren Leistung und Aufwendung offen steht. Die Geltendmachung weitergehender Ansprüche in diesem Fall bleibt dem Auftragnehmer vorbehalten. XV. Schlichtungsklausel Im Falle von Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag ist die SHKLegio GmbH bereit, an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer anerkannten Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen. Der Verbraucher ist zur Teilnahme an einem solchen Verfahren nicht verpflichtet. XVI. Schlussbestimmungen 1. Zwischen den Parteien findet deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG) Anwendung. Im Geschäftsverkehr mit Verbrauchern innerhalb der Europäischen Union kann auch das Recht am Wohnsitz des Verbrauchers anwendbar sein, sofern es sich um zwingend anzuwendende verbraucherrechtliche Bestimmungen handelt. 2. Ist der Auftraggeber (§ 14 BGB) Unternehmer oder hat der Auftraggeber einen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland oder in einem anderen EU Mitgliedstaat oder seinen festen Wohnsitz nach Wirksamwerden dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen in ein Land außerhalb der EU verlegt oder ist sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist ausschließlich Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten aus diesem Vertrag der Geschäftssitz des Auftragnehmers. 3. Soweit einzelne Bestimmungen dieses Vertrages ganz oder teilweise unwirksam sind oder werden, bleibt hiervon die Gültigkeit der übrigen Vertragsbestimmungen unberührt. 4. Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen, die nach Vertragsschluss vom Auftraggeber dem Auftragnehmer gegenüber abzugeben sind (also zum Beispiel Fristsetzungen, Mängelanzeigen, Erklärung der Minderung) bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Textform. 5. Die Vertragssprache ist deutsch. 6. Von diesen allgemeinen Geschäftsbedingungen abweichende oder diesen allgemeinen Geschäftsbedingungen entgegenstehende Bedingungen des Auftraggebers oder Dritter sowie die Vergabe und Verdingungsordnung für Bauleistungen (VOB/B) finden keine Anwendung, es sei denn, der Auftragnehmer hat diesen ausdrücklich zugestimmt. Dieses Zustimmungserfordernis gilt in jedem Fall beispielsweise auch dann, wenn er in Kenntnis der Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Auftraggebers die Lieferung an ihn vorbehaltlos ausführt.